Allgemein

Entwurf eines internationalen feministischen Übereinkommens zur Abschaffung der Leihmutterschaft

TEIL 1: EINLEITUNG

Im 21. Jahrhundert ist die Situation der Frauen in der Welt zwar in mancher Hinsicht besser geworden, doch es gibt auch zahlreiche Blockaden und sogar Rückschritte. Trotz der Erklärungen der Vereinten Nationen und des Engagements einiger Staaten zur Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern bleiben die Ungleichheiten bestehen. Politische und gesetzliche Maßnahmen sind nicht in der Lage, diese strukturellen Ungleichheiten zu erschüttern, da sie immer noch von sexistischen Normen und Vorstellungen genährt werden, die in allen Gesellschaften, in allen sozialen Kategorien und allen Gemeinschaften präsent sind. Nach wie vor werden viele schädliche Praktiken gegenüber Frauen und Mädchen ausgeübt.  Sie zielen darauf ab, ihren Körper und ihr Leben zu kontrollieren, um sie in sozial, wirtschaftlich und politisch unterlegenen Positionen zu halten und ihre reproduktiven Fähigkeiten und ihre Arbeit auszubeuten.

Die Instrumentalisierung von Mädchen und Frauen hat die Bildung von Märkten ermöglicht, denen sie als Rohstoff dienen. Die Praxis der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘, die durch die Entwicklung der Reproduktionsmedizin vorangetrieben wurde, ist derzeit ein Markt, der auf der Benutzung von Frauen im Namen sexistischer und frauenfeindlicher Klischees basiert. Diese Praxis besteht darin, dass eine Frau eine Schwangerschaft durchführt, um sich nach der Geburt von dem Kind zu trennen und es den Personen zu übergeben, die sie gebeten haben, es zu gebären. Sie beruht auf (i) einer patriarchalischen Darstellung von Frauen und ihren Körpern als fragmentiert und fragmentierbar und (ii) der Ausnutzung der Reproduktionsfähigkeit von Frauen im Namen von sie betreffenden sexistischer Vorurteile, insbesondere über ihre [angeblich] angeborene Bereitschaft, anderen etwas zu geben sowie sich zu opfern. Auf diese Weise verstärkt und verfestigt die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ die sexistischen Normen und Vorstellungen, die die Grundlage für dauerhafte strukturelle Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bilden.

Diese soziale Praxis ist keineswegs nur eine individuelle Geste, sondern wird von Unternehmen der menschlichen Reproduktion in einem organisierten Produktionssystem umgesetzt, das Laboratorien, Ärzte, Anwälte, Agenturen und Vermittler umfasst. Dieses System braucht Frauen als Produktionsmittel und sogar ihre Körper als Rohstoffreservoir, so dass Schwangerschaft und Geburt zu funktionalen Prozessen mit Gebrauchs- und Tauschwert werden und Teil der globalisierten Märkte für den menschlichen Körper sind. Wo es keine Gesetze gibt, die ihn schützen, wird der Körper der Frau als Ressource für die Reproduktionsindustrie und die Reproduktionsmärkte benötigt. ‚Leih-/Mietmutterschaft macht das Kind zu einem Produkt mit einem Tauschwert, so dass die Unterscheidung zwischen Person und Sache aufgehoben wird. Die Achtung des menschlichen Körpers und die Gleichheit von Frauen und Männern müssen Vorrang vor Partikularinteressen haben!

Um diese inakzeptablen Ungleichheiten zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, ist es dringend notwendig, diese Praxis auszurotten. Es ist dringend notwendig, die Klischees und Darstellungen, welche patriarchale Frauenbilder aufwerten, zu dekonstruieren und die Verwendung ihrer Instrumentalisierung zu verbieten. Angesichts der Größe des Marktes, der durch die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ geschaffen wird, zielen die einzigen Maßnahmen, die auf internationaler Ebene unter der Annahme ihrer Unausweichlichkeit in Betracht gezogen werden, darauf ab, sie zu regulieren, um nur ihre verheerendsten Folgen abzumildern. Eine Praxis, die die Menschenwürde, d. h. das Grundprinzip der Menschenrechte, verletzt, kann jedoch nicht reguliert werden, sondern muss abgeschafft und ausgerottet werden!

 

TEIL 2: PRÄAMBEL

WÜRDE

In der „Charta der Vereinten Nationen“[1] wird der Glaube an die für alle Menschen geltenden Grundrechte, die Würde und den Wert des Menschen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt.

In Anbetracht dessen, dass die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“[2] feststellt, dass „alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind“ und in ihrer Präambel betont, „dass die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, und dass die Missachtung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit empören“,

Weisen wir darauf hin, dass die ‚Leihmutterschaft‘ gegen die Vorrangstellung der menschlichen Person, die Integrität und die Nichteintauschbarkeit des menschlichen Körpers verstößt, da sie auf Instrumentalisierung und Ausbeutung des weiblichen Körpers und ihrer Fortpflanzungsfähigkeit zugunsten Dritter beruht, ohne ein anderes Ziel als die Befriedigung der individuellen Wünsche dieser Personen zu verfolgen,

Im Bewusstsein, dass die ‚Leihmutterschaft‘, indem sie die Möglichkeit eröffnet, Frauen wegen ihrer Fortpflanzungsfähigkeit zu instrumentalisieren und auszubeuten, Frauen erniedrigt, den Begriff der Menschenwürde selbst untergräbt und ihn für unsere Gesellschaften als Ganzes schwächt,

GLEICHBERECHTIGUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN

In Anbetracht dessen, dass das „Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau“ die Staaten in seinem Artikel 3 auffordert, „die volle Entfaltung und den Fortschritt der Frauen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit den Männern zu gewährleisten“,[3]

Bestätigend, dass die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘, die zu einer spezifischen Aneignung der reproduktiven Fähigkeiten von Frauen führt und sie dabei physisch und psychisch gefährdet, nicht nur eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit von Frauen und Männern darstellt, sondern diese Ungleichheit verstärkt und aufrechterhält,

MENSCHENHANDEL

In Erwägung, dass das „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ die Staaten auffordert, den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist,[4]

In Anbetracht dessen, dass das „Übereinkommen vom 26. September 1926 über̀ die Sklaverei“[5] Sklaverei in Artikel 1 als „den Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden“ definiert und dass bei der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ die Auftraggeber ein dingliches Recht auf die ‚Leihmutter‘ erwerben, da sie ein Nutzungs- und sogar ein Genussrecht an ihrer Person und ihrem Körper erwerben,

Stellen wir fest, dass bei der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ die Auftraggeber ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder ab der gerichtlichen Entscheidung je nach örtlicher Praxis oder Gesetzgebung faktisch ein Nutzungsrecht an der Person und dem Körper der ‚Leihmutter‘ erwerben, da die ‚austragenden Mütter‘ dazu gebracht werden, auf ihr grundlegendstes Recht, nämlich über ihren Körper zu verfügen, zu verzichten, indem sie sich an die Anforderungen halten, die von den Wunscheltern und dem medizinisch-industriellen System, das diese Praxis organisiert, formuliert werden,

Wir außerdem feststellen, dass die Auftraggeber das Recht erwerben, die Früchte dieser Praxis zu ernten, d. h. ein oder mehrere Kinder,

Sind wir besorgt über die Entwicklung der Praxis, die ‚Leih-/Mietmutter‘ in der Zeit zwischen Insemination und Entbindung im Interesse der Auftraggeber von einem Land ins andere zu deplatzieren,

ÜBERGEORDNETES INTERESSE DES KINDES

In Betracht ziehend das „Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“,[6] das zur Verhinderung der Entführung, des Verkaufs oder des Handels von Kindern in Artikel 4 verlangt, dass die Zustimmung der Geburtseltern, insbesondere der Mutter, nach der Geburt des Kindes eingeholt wird,

In Anbetracht, dass das „Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie“[7] in Artikel 2 den Verkauf von Kindern als „jede Handlung oder Transaktion“ definiert, „aufgrund derer ein Kind von einer Person oder einer Personengruppe gegen Entgelt oder gegen einen sonstigen Vorteil an eine andere Person oder Personengruppe abgegeben wird“,

In Anbetracht dessen, dass das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ [8] in den Artikeln 7 und 9 „dem Kind das Recht gewährleistet, seine Eltern so weit wie möglich zu kennen und von ihnen erzogen zu werden“ und dass die „Vertragsstaaten sicherstellen, dass̀ das Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird“,

Besorgt darüber, dass überall die Frau, die das Kind im Rahmen der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ ausgetragen und geboren hat, per Vertrag, Gesetz oder Gerichtsentscheidung aus der Beziehung zu diesem Kind verdrängt wird,

Betonen wir, dass die tatsächliche und wissenschaftlich nachgewiesene epigenetische Verbindung, die sich zwischen ihr und dem Kind gebildet hat, zum Nachteil seines psychischen Wohlergehens abrupt unterbrochen und aus seiner Genealogie ausgelöscht wird, ebenso wie der genetische Beitrag der Eizellspenderin,

In Kenntnisnahme, dass die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen „über den Verkauf und die sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderprostitution und Kinderpornografie und andere Inhalte“[9] in ihrer Studie über ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ in ihrem Tätigkeitsbericht 2018 anerkannt hat, dass „der Großteil der auch in den sogenannten entwickelten Ländern praktizierten ‚Leihmutterschaftsabkommen‘ nichts anderes als der Verkauf eines Kindes ist, unabhängig von den verwendeten juristischen Tricks“,

In diesem Zusammenhang betonend, dass das Vorhandensein von vorherigen Absprachen und/oder finanziellen Gegenleistungen das eigentliche Prinzip der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ ist, die einen Verstoß gegen die oben genannten internationalen Übereinkommen darstellt,

GEWALT GEGEN FRAUEN

In Anbetracht des „Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, der sogenannten „Istanbul-Konvention“[10].  in dem in Artikel 3 der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ definiert wird als „alle geschlechtsbezogenen Gewalthandlungen, die Frauen physischen, sexuellen, psychologischen oder wirtschaftlichen Schaden oder Leid zufügen oder zufügen können“,

In Anbetracht von Artikel 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der festlegt, dass „jede Person das Recht auf̀ ihre körperliche und geistige Unversehrtheit“ hat,

Weisen wir darauf hin, dass ‚Leihmutterschaft‘ eine Gewalt, insbesondere medizinische Gewalt gegen Frauen darstellt, da die vorsätzlichen Handlungen, die am Körper und der Person der Frau (einer gesunden Frau ohne Kinderwunsch) vorgenommen werden, zwangsläufig zu Verletzungen ihrer körperlichen Integrität führen, die ihre Gesundheit beeinträchtigen und körperliches und/oder seelisches Leid verursachen können,

Unter Betonung der Tatsache, dass Verträge über ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ die Frau in die Abhängigkeit von den Auftraggebern bringt und dass die medizinischen Handlungen, die im Rahmen der Schwangerschaft vorgenommen werden, den Interessen der Auftraggeber Priorität gegenüber den Interessen der Frau, die das Kind austrägt, einräumen,

EUGENIK

In Anbetracht dessen, dass die „Konvention über Menschenrechte und Biomedizin“, die sogenannte „Oviedo-Konvention“[11], in Artikel 2 festlegt, dass „die Interessen und das Wohl des Menschen Vorrang vor dem alleinigen Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft haben müssen“ und in Artikel 14, dass „die Anwendung von Techniken der medizinischen Unterstützung nicht zulässig ist, um das Geschlecht des Kindes auszuwählen, außer zur Vermeidung einer schweren, im Zusammenhang mit dem Geschlecht stehenden Erbkrankheit“,

Stellen wir fest, dass die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ dem in der Oviedo – Konvention festgelegten Grundsatz des Vorrangs des Menschen widerspricht, insofern die Inanspruchnahme einer ‚Leih-/Mietmutter‘ zum Erwerb eines Kindes auf die Unterwerfung einer Frau unter den Wunsch eines anderen hinausläuft und zwar unter Anwendung von invasiven medizinischen Behandlungen ohne Bezug zur Gesundheitsfürsorge,

Besorgt darüber, dass die Wahl des Geschlechts des bestellten Kindes sowie die genetische Selektion von Embryonen zu den „Dienstleistungen“ gehören, die von den Unternehmen, die Leih-/Mietmutterschaften durchführen, angeboten und offen damit geprahlt wird,

INTERNATIONALE UND NATIONALE VERURTEILUNGEN

In Anerkennung der Tatsache, dass Leihmutterschaft im Namen der Menschenrechte und des Schutzes von Frauen und Kindern in einer Vielzahl von Ländern weltweit verurteilt und verboten wird,

Stellen wir fest, dass mehrere Länder angesichts des besorgniserregenden Ausmaßes, das die Ausbeutung ihrer weiblichen Staatsangehörigen durch wohlhabende Drittstaatsangehörige angenommen hat, begonnen haben, Maßnahmen zu ergreifen, um zu versuchen, diesem internationalen System des Menschenhandels ein Ende zu setzen.

Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Union die Zuhilfenahme von Leih-/Mietmutterschaft bereits 2015 in ihrem Jahresbericht „über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich“[12] klar verurteilt hat, indem sie feststellt, dass „die Praxis der Leih-/Mietmutterschaft, die gegen die Menschenwürde der Frau verstößt, deren Körper und Fortpflanzungsfunktionen wie Waren verwendet werden; [sie] ist der Ansicht, dass diese Praxis, bei der die Fortpflanzungsfunktionen und der Körper von Frauen, insbesondere von schutzbedürftigen Frauen in Entwicklungsländern, für finanzielle oder andere Zwecke ausgebeutet werden, verboten werden muss und im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente vorrangig behandelt werden sollte“.

Die Europäische Union hat in Artikel 48 des Jahresberichts 2017, über den 2018 abgestimmt wurde, anerkannt, dass die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ eine Menschenrechtsverletzung darstellt, und „die Entwicklung klarer Grundsätze und Rechtsinstrumente zur Bekämpfung dieser Verletzungen“ gefordert,

Mit Bedauern darüber, dass Länder, die die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ verbieten, keine Bestimmungen für grenzüberschreitende Leih-/Mietmutterschaften erlassen haben, wodurch eine schwerwiegende Diskriminierung und eine De-facto-Hierarchie zwischen Bürgerinnen, die auf ihrem Staatsgebiet geschützt werden, und Frauen in Ländern, die diese Praxis zulassen, erlauben oder die Augen davor verschließen, eingeführt wird, wodurch Kategorien von Frauen geschaffen werden, die dazu aufgerufen sind, instrumentalisiert und ausgebeutet zu werden,

weisen wir darauf hin, dass die Entwicklung der ‚Leihmutterschaft‘ das Ergebnis eines kommerziellen und industriellen Systems ist, das einen sehr lukrativen Markt mit einer großen Anzahl von Akteuren und Vermittlern organisiert hat, deren Interesse in erster Linie auf Profit ausgerichtet ist, dabei jedoch mit scheinbar humanitären Argumenten unter dem Banner der individuellen Freiheit operiert und damit gegen Prinzipien, die unsere Humanität gewährleisten, verstößt.

TEIL 3: ARTIKEL DER KONVENTION

Kapitel 1 : Ziele, Definitionen, allgemeine Verpflichtungen

 Artikel 1: Ziele der Konvention

Die vorliegende Konvention hat zum Ziel

  • den Grundsatz zu bekräftigen, dass der menschliche Körper nicht Gegenstand von Vereinbarungen oder Verträgen sein darf und dass das Gesetz unter keinen Umständen die Grenzen und die Achtung der menschlichen Person verletzen darf;
  • anzuerkennen, dass die Ausbeutung der Reproduktionsfähigkeit von Frauen, insbesondere durch ‚Leih-/Mietmutterschaft‘, unabhängig davon, ob sie kommerziell oder aus altruistischen Gründen erfolgt, inhärente Gewalt gegen Frauen darstellt und als solche gegen die anerkannten Grundrechte des Menschen verstößt ;
  • anzuerkennen, dass der Rückgriff auf ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ stets gegen das Interesse des Kindes verstößt, das darin besteht, (1) nicht gekauft, verkauft oder entsprechend den Interessen der Erwachsenen verschenkt zu werden und (2) soweit wie irgend möglich Zugang zu seiner Herkunft zu haben, die Mutter zu kennen, die es geboren hat, und von ihr aufgezogen zu werden;
  • den Einsatz von ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ zu verhindern und zu verbieten ;
  • Handlungen zu verfolgen und zu beseitigen, die auf die Durchführung, Förderung, Ermutigung, Ermöglichung oder Erleichterung einer solchen Praxis abzielen.

Artikel 2: Definition der ‚Leih-/Mietmutterschaft

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ als eine Praxis definiert, bei der eine Frau gegen Bezahlung oder unentgeltlich angeworben wird, damit sie ein oder mehrere Kinder austrägt, die mit ihren eigenen oder anderen Eizellen gezeugt wurden, mit dem Ziel, dass sie diese Kinder an eine oder mehrere Personen aushändigt, die als Eltern dieser Kinder bezeichnet werden möchten.

Artikel 3: Verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Maßnahmen, Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Verpflichtungen der Staaten.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens verankern in ihren nationalen Verfassungen oder anderen geeigneten Rechtsvorschriften den Grundsatz der Nichtverkäuflichkeit des menschlichen Körpers und den daraus resultierenden Grundsatz des Verbots der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Inanspruchnahme der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ zu verbieten, zu verhindern, abzuschrecken und zu bestrafen.

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die künstliche Befruchtung einer Frau zu verbieten, zu verhindern und davon abzuschrecken, wenn diese ein Kind für andere austragen will und sich vor der Schwangerschaft bereit erklärt hat, das Kind unmittelbar nach der Geburt auszusetzen.

Die Vertragsparteien sorgen für die Wirksamkeit dieser Grundsätze, insbesondere durch den Einsatz zivil- und strafrechtlicher Sanktionen.

Die Vertragsparteien verbieten es, die Inanspruchnahme der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ zu fördern, zu ermutigen, zuzulassen oder zu erleichtern und stellen sicher, dass sich staatliche Behörden, Beamte, Bedienstete und Einrichtungen sowie andere Akteure, die im Namen des Staates handeln, entsprechend dieser Verpflichtung verhalten.

Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien muss ohne jede Diskriminierung, insbesondere wegen des Geschlechts, der Ethnizität, der Sprache, der Religion, der Meinung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, des Gesundheitszustands, wegen einer Behinderung, des Familienstands, des Status als Migrant oder Flüchtling oder eines sonstigen Status, erfolgen.

 

Kapitel 2: PRÄVENTION

Artikel 4: Sensibilisierung und Bildung

Die Vertragsparteien fördern oder führen regelmäßig auf allen Ebenen Kampagnen oder Programme zur Steigerung des Problembewusstseins durch, um das Bewusstsein und Verständnis der breiten Öffentlichkeit dafür zu schärfen, was die ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ darstellt, nämlich :

  • eine Praxis, die gegen den Grundsatz der Menschenwürde verstößt;
  • eine Praxis, die der Gleichberechtigung von Mann und Frau zuwiderläuft;
  • eine Form der Gewalt gegen Frauen;
  • eine Form der Gewalt gegen das Kind;

und dass sie gegen das Wohl und die Rechte des Kindes verstößt.

Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um in die offiziellen Lehrpläne auf allen Bildungsebenen Informationen über die Menschenrechte, den Grundsatz der Nichtverkäuflichkeit des menschlichen Körpers und das Verbot der Ausbeutung der Fortpflanzungsfähigkeit von Frauen aufzunehmen.

Artikel 5: Digitale Plattformen

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden die Befugnis eingeräumt wird, die Sperre oder Auslistung von Internetseiten oder deren Inhalten anzuordnen, die bezwecken oder bewirken, dass die Inanspruchnahme der Leihmutterschaft in ihrem Hoheitsgebiet gefördert, ermöglicht, ermutigt oder erleichtert wird.

KAPITEL 3 : ZIVILRECHTLICHE FOLGEN DER LEIHMUTTERSCHAFT

Artikel 6: Was mit den Verträgen geschehen soll

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Vereinbarung oder jeder Vertrag, der die Ausnutzung der Fortpflanzungsfähigkeit einer Frau zum Gegenstand hat, absolut nichtig ist.

Artikel 7: Abstammung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass keine Frau gezwungen oder veranlasst werden darf, auf die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu einem von ihr geborenen Kind zu verzichten.

 

KAPITEL 4: STRAFRECHTLICHE FOLGEN DER LEIHMUTTERSCHAFT: MATERIELLES RECHT, ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG.

Artikel 8: Strafrechtliche Qualifikationen

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um als Straftaten zu qualifizieren:

  • den Vorteil aus einer ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ zu ziehen, die Produkte daraus zu teilen oder Zuschüsse von einer Person zu erhalten, die diese Praxis betreibt;
  • das Anstellen, Verleiten oder Hinlenken einer Person im Hinblick auf die Inanspruchnahme von ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ oder die Ausübung von Druck auf diese Person, damit sie diese Praxis ausübt oder fortsetzt;
  • die Durchführung, Förderung, Ermutigung, Zulassung oder Erleichterung der Inanspruchnahme von ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ durch Hilfe oder Unterstützung ;
  • die Förderung, Ermutigung, Zulassung oder Erleichterung der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ durch Geschenke, Versprechen, Drohungen, Befehle oder den Missbrauch von Macht oder Befugnissen ;
  • die Erteilung von Anweisungen oder die Vermittlung, die Förderung, Ermutigung, Zulassung oder Erleichterung der Inanspruchnahme von ‚Leih-/Mietmutterschaft‘;
  • das Anbieten einer Dienstleistung, deren Ziel und Zweck darin besteht, die Inanspruchnahme der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ zu bewirken, zu fördern, zu ermöglichen, zu ermutigen oder zu erleichtern, selbst wenn dieses Angebot nicht befolgt wird;
  • die Inanspruchnahme von ‚‚Leih-/Mietmutterschaft‘ mit dem Ziel, als Elternteil des Kindes oder der Kinder, die aus der ‚Leih-/Mietmutterschaft‘ hervorgehen, bestimmt zu werden.

Artikel 9: Zuständigkeit des Strafrechts

Die Vertragsparteien treffen die gesetzgeberischen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, wenn die Straftat begangen wird:

  • in ihrem Hoheitsgebiet; oder
  • an Bord eines Schiffes, das unter ihrer Flagge navigiert
  • an Bord eines nach ihrem innerstaatlichen Recht eingetragenen Luftfahrzeug; oder
  • von einem ihren Staatsangehörigen; oder
  • von einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz [Hauptwohnsitz] in ihrem Hoheitsgebiet hat.

Artikel 10: Strafverfolgung

Die Vertragsparteien treffen die gesetzgeberischen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die erforderlich sind, um:

  • eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu garantieren-
  • die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in Bezug auf in diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten effektiv voranzubringen.

Artikel 11: Sanktionen und Maßnahmen

Die Vertragsparteien beschließen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten mit wirksamen, ihrer Schwere entsprechenden, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. Diese schließen gegebenenfalls auch Freiheitsstrafen ein, die zu einer Auslieferung führen können.

KAPITEL 5: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 12: Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und in Anwendung der einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkünfte über die Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Abmachungen, die auf einheitlichen oder gegenseitigen Rechtsvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts beruhen, im größtmöglichen Umfang zusammen, um:

  • die in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verfolgen;
  • Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf die in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten durchzuführen ;
  • die einschlägigen zivil- und strafrechtlichen Urteile der Justizbehörden der Vertragsparteien zu vollstrecken.

Bei der Verfolgung der in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten können die Vertragsparteien dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von Zivil- oder Strafurteilen, die von einer anderen Vertragspartei erlassen wurden, ansehen.

Dies gilt insbesondere, wenn eine Vertragspartei die Rechtshilfe in Strafsachen, die Auslieferung oder die Vollstreckung von Zivil- oder Strafurteilen, die von einer anderen Vertragspartei verhängt wurden, vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht.

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verhütung und Bekämpfung der ‚Leihmutterschaft‘ gegebenenfalls in die zugunsten von Drittstaaten durchgeführten Entwicklungshilfeprogramme einzubeziehen, insbesondere durch den Abschluss von bilateralen und multilateralen Abkommen mit Drittstaaten.

 


deutsche Übersetzung :  Initiative und Verein „Stoppt Leihmutterschaft“ – Website: https://www.stoppt-leihmutterschaft.at/


 

[1] https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights

[2] https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/frn.pdf

[3] https://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/text/fconvention.htm

[4] Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in:

https://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar55025anlage2-oebgbl.pdf

[5] Das Sklavereiabkommen von 1926 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der im Rahmen des Völkerbundes geschlossen wurde, zur Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels. Das Abkommen wurde im Jahr 1953 durch ein Protokoll ergänzt sowie durch eine zusätzliche Konvention aus dem Jahr 1956.

[6] https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/full-text/?cid=69

[7] https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/optional-protocol-convention-rights-child-sale-children-child

[8] https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/

[9] https://www.humanium.org/de/fakultativprotokoll-zum-ubereinkommen-uber-die-rechte-des-kindes-betreffend-den-verkauf-von-kindern-die-kinderprostitution-und-die-kinderpornografie/

[10] https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/frauen-und-gleichstellung/gewalt-gegen-frauen/istanbul-konvention-gewalt-gegen-frauen.html;  https://istanbulkonvention.ch/html/blog/konvention.html

[11] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/718/de; http://www.medethik.at/literatur/bioethik.pdf

[12] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2015-0470_DE.html

Kategorie: Allgemein

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.